Menu
menu

Fristen zur Abgabe der Steuer- bzw. Feststellungserklärung

Sonderregelung für den Veranlagungszeitraum 2020

Für den Besteuerungszeitraum 2020 sind die Abgabefristen für die Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen verlängert worden.

Für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung selbst erstellen, endete die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2020 erst am 31. Oktober 2021. Da dies ein Sonntag war, endete die Frist erst mit Ablauf des 1. November 2021.

Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endete die Erklärungsfrist für Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich erst am 30. April 2022. Da dies ein Samstag war, endete die Frist erst mit Ablauf des 02. Mai 2022.

Bei Steuerpflichtigen, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung beauftragt haben, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2020 erst am 31. August 2022. Für beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie grundsätzlich erst am 31. Januar 2023

Weitere Einzelheiten finden Sie in den FAQ Corona (Steuern) unter II. Nr. 5 „Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung zur Abgabe Steuererklärungen?

Zum Seitenanfang

Sonderregelung für den Veranlagungszeitraum 2021

Für den Besteuerungszeitraum 2021 sind die Abgabefristen für die Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen verlängert worden.

Für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung selbst erstellen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2021 am 31. Oktober 2022. Da dies ein Feiertag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 01. November 2022.

Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich erst am 30. April 2023. Da dies ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 02. Mai 2023.

Bei Steuerpflichtigen, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung beauftragt haben, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2021 erst am 31. August 2023, für beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie grundsätzlich erst am 31. Januar 2024.

Zum Seitenanfang

Sonderregelung für den Besteuerungszeitraum 2022

Für den Besteuerungszeitraum 2022 sind die Abgabefristen für die Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen verlängert worden.

Für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung selbst erstellen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2022 am 30. September 2023. Da dies ein Samstag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 02. Oktober 2023.

Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich erst am 31. März 2024. Da dies ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 02. April 2024.

Bei Steuerpflichtigen, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung beauftragt haben, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2022 am 31. Juli 2024, für beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie grundsätzlich erst am 31. Dezember 2024

Zum Seitenanfang

Sonderregelung für den Besteuerungszeitraum 2023

Für den Besteuerungszeitraum 2023 sind die Abgabefristen für die Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen verlängert worden.

Für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung selbst erstellen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2023 am 31. August 2024. Da dies ein Samstag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 02. September 2024.

Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich erst am 28. Februar 2025.

Bei Steuerpflichtigen, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung beauftragt haben, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2023 am 31. Mai 2025. Da dies ein Samstag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 2. Juni 2025. Für beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie grundsätzlich erst am 31. Oktober 2025. Da dies ein Feiertag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 03. November 2025.

Zum Seitenanfang

Regelung für den Besteuerungszeitraum 2024

Für Steuerpflichtige die ihre Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung selbst erstellen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2024 am 31. Juli 2025.

Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich erst am 31. Januar 2026. Da dies ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 02. Februar 2026.

Bei Steuerpflichtigen, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung beauftragt haben ist die Abgabefrist für den Besteuerungszeitraum 2024 verlängert worden.

Die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2024 endet am 30. April 2026. Für beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie grundsätzlich am 30. September 2026.

Zum Seitenanfang